Betriebsrat/SBV

Veit Wilhelmy ist gewählt:

    • seit 2011 als Schwerbehindertenvertreter (SBV) der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt (IG BAU) Region Hessen, zuständig für 6 Schwerbehinderte und Gleichgestellte bei rund 30 Beschäftigten
    • seit 2012 als 1. stellv. Gesamtschwerbehindertenvertreter (GSBV), seit 2018 Gesamtschwerbehindertenvertreter der IG BAU, zuständig für rund 60 Schwerbehinderte und Gleichgestellte bei rund 500 Beschäftigten
    • seit 2014 als Betriebsrat (BR) der IG BAU Region Hessen, zuständig für rund 30 Beschäftigte (bis 2018)
    • seit 2014 als Gesamtbetriebsrat (GBR) der IG BAU, zuständig für rund 500 Beschäftigte (bis 2018)
    • seit 2016 als Vorsitzender des Ausschuss Arbeits- und Gesundheitsschutz (AGS) des GBR der IG BAU (bis 2018)
  • seit 2018 kooptierter Vertreter im Gesamtbetriebsrat (GBR) der IG BAU

Eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) hat die Aufgabe, die besonderen Interessen schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Beschäftigter in Betrieben wahrzunehmen. Im weiteren Sinne kann die Schwerbehindertenvertretung auch als Stelle, die sich für die Belange behinderter Menschen in der Gesellschaft einsetzt, verstanden werden.

Rechte und Befugnisse „nur“ als SBV und GSBV (ohne BR und GBR)

Initiativrechte
    • Eingliederung schwerbehinderter Menschen fördern; Interessen schwerbehinderter Menschen vertreten
    • Durchführung einer Versammlung schwerbehinderter Menschen
    • Einflussnahme auf Tagesordnung der BR Sitzung
    • Verhandlungen über die Inklusionsvereinbarung
  • Klärung der Prävention durch den Arbeitgeber
Anhörungsrechte
  • in allen Angelegenheiten, die den einzelnen oder die Gruppe schwerbehinderter Menschen betreffen vor Entscheidung des Arbeitgebers
Beteiligungsrechte
    • unverzügliche und umfassende Unterrichtung durch den Arbeitgeber in allen Angelegenheiten, die den einzelnen oder die Gruppe der schwerbehinderten Menschen berühren
    • Unterrichtung über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit
    • Einsicht in Bewerbungsunterlagen
    • Teilnahme an Vorstellungsgesprächen
    • Stellungnahme gegenüber Integrationsamt im Kündigungsschutzverfahren
    • Beratende Teilnahme an allen Sitzungen des BR und deren Ausschüsse
    • Recht auf Aussetzung der Entscheidung des Arbeitgebers
    • Recht auf Aussetzung der Entscheidung des BR
    • Teilnahmerecht an den regelmäßigen Besprechungen mit dem Arbeitgeber (Monats-/​Vierteljahresgespräche)
    • Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit
    • Teilnahme- und Rederecht bei Betriebsversammlungen in Betrieben, für die die Vertrauensperson zuständig ist
    • Überwachung der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Prävention
    • Verhandlung mit Arbeitgeber und BR über die Besetzung von Stellen der betrieblichen
  • Ausbildung mit behinderten Jugendlichen
Kontroll- und Überwachungsrechte
    • Einhaltung der Pflichtquote für schwerbehinderte Menschen im Betrieb
    • Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen
    • Eignung freier Arbeitsplätze für die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen
    • Beachtung des Diskriminierungsverbots
    • Möglichkeit zur vollen Verwertung und Weiterentwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten der schwerbehinderten Menschen bei der Beschäftigung
    • Förderung der beruflichen Entwicklung
    • behinderungsgerechte Einrichtung der Arbeitsplätze und Arbeitsstätte
    • Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen
    • Beachtung der diskriminierungsfreien Entgeltzahlung
    • Freistellung von Mehrarbeit
  • Gewährung des Zusatzurlaubs

Ein Betriebsrat ist eine institutionalisierte Arbeitnehmervertretung in Betrieben, Unternehmen und Konzernen. Fachsprachlich bezeichnet das Wort das betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsorgan, umgangssprachlich wird darüber hinaus oft auch ein einzelnes Mitglied des Organs als Betriebsrat oder Betriebsrätin bezeichnet. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes unter Beachtung der geltenden Tarifverträge und in Zusammenarbeit mit den vertretenen Gewerkschaften und Arbeitnehmervereinigungen zusammenarbeiten.

Die Aufgaben eines Betriebsrats

Eine der wichtigsten Aufgaben des Betriebsrats ist es, darauf zu achten, dass im Betrieb die Rechte der Mitarbeiter gewahrt werden. Außerdem hat ihn die Belegschaft gewählt, damit er ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber vertritt.

Im Einzelnen hat der Betriebsrat u.a.
  • darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden
  • beim Arbeitgeber Maßnahmen zu beantragen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen
  • die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern – insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg – zu fördern. Er ist auch verpflichtet, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern
  • die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen
  • die Anregungen von Arbeitnehmern und der JAV entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken
  • die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern
  • die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern
  • die Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern
  • die Beschäftigung insgesamt im Betrieb zu fördern und zu sichern
  • Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
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Rechte und Pflichten des Betriebsrates als betriebliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer wurden erstmals in der Weimarer Republik im Betriebsrätegesetz von 1920 kodifiziert. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden sie in dem 1952 erlassenen Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Es wurde 1972 als Betriebsverfassungsgesetz 1972 umfänglich und danach noch mehrfach in kleineren Teilen novelliert. Weitere Rechte des Betriebsrats ergeben sich aus dem Kündigungsschutzgesetz (Rechte des Betriebsrats bei Entlassungen) oder dem Arbeitsgerichtsgesetz (Parteifähigkeit des Betriebsrates im Arbeitsgerichtsprozess).